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   BGH, 24.05.2011 - 5 StR 56/11   

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https://dejure.org/2011,8387
BGH, 24.05.2011 - 5 StR 56/11 (https://dejure.org/2011,8387)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2011 - 5 StR 56/11 (https://dejure.org/2011,8387)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2011 - 5 StR 56/11 (https://dejure.org/2011,8387)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; § 67d StGB; § 1 Abs. 1 ThUG
    Sicherungsverwahrung; Altfälle; hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten

  • HRR Strafrecht

    § 66 StGB; Art. 1 GG; Art. 2 GG
    Sicherungsverwahrung (hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten; konkrete Umstände in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten; psychische Störung)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus bei Taten des Verurteilten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten nur bei konkreter hochgradiger Gefahr; Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus bei Taten des Verurteilten vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Auszug aus BGH, 24.05.2011 - 5 StR 56/11
    In Fällen, in denen die erstmalige Unterbringung eines Verurteilten in der Sicherungsverwahrung wegen Taten angeordnet wurde, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen schweren Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I 160) begangen worden waren, darf die Fortdauer der Maßregelvollstreckung über zehn Jahre hinaus auf der Grundlage der bis zu einer Neuregelung, längstens bis 31. Mai 2013 weiter anwendbaren Vorschrift des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB i.V.m. § 2 Abs. 6 StGB nur noch angeordnet werden, wenn eine hochgradige Gefahr schwerster Gewaltoder Sexualstraftaten aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten des Untergebrachten abzuleiten ist und dieser an einer psychischen Störung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) leidet; andernfalls ist die Maßregel - spätestens mit Wirkung zum 31. Dezember 2011 - für erledigt zu erklären (BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a.).
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